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Normale Version: StVO
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omfg der kerl hat echt recht! es lebe ibash!!! MUHAHAHA
ich lieg immer noch aufm boden und roll mich vor lchen Big GrinBig GrinBig GrinBig GrinBig Grin
KaputtlachenKaputtlachenKaputtlachenKaputtlachenHeadbanger

<Rick> alter schwede, StVO kannste doch total vergessen
<Rick> Statt Drängeln( 250 Euro, 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot) kannste besser rechts überholen, das gibt nur 50 Euro und 3 Punkte...
<Rick> Noch viel geiler ist aber: Seitenstreifen befahren zum Zweck des schnelleren Vorankommens -> 50 Euro und 2 Punkte.
<Rick> du kommst deutlich billiger weg und musst dich nicht mal über schleicher aufregen
<Rick> Krönung: Man kaufe sich ein Blaulicht und ein Martinshorn, verwende dasselbe und genieße die damit verbundene freie Fahrbahnwahl auch bei wiedrigsten Verkehrsverhältnissen.Die Verwendung solcher Hilfsmittel kostet läppische 20 Euro!
<Rick> Fazit: 230 Euro gespart und KEINE Punkte! Es lebe die StVO!

jetzt mal ernsthaft - amtsanmaßung nur 20 euro?
geht diese rechnung ernsthaft auf?
Hallo,
habe auch schon einiges zu diesen Themen gehört und das in einem Forum mit Rechtsfragen gefunden.

Ist schon was älter, aber prinzipiell stimmen die Aussagen noch:
Zitat:Aus dem Fahren mit Blaulicht könnte man eine Amtsanmaßung i.S.V. §132 StGB konstruieren, was aber nicht unstrittig ist. Ich tendiere eher dazu, dass man eine Amtsanmaßung abzulehnen hat.
Ansonsten kommt noch eine strafrechtliche Nötigung i.S.v. §240 Abs. 1 u. 2 StGB in Betracht, wenn durch die Benutzung des Blaulichtes Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern oder ähnlichem genötigt werden.

Außerdem können alle mit dem Blaulicht begangenen Verkehrsverstöße geahndet werden.

Und, sollte das alles nicht funktionieren, gibt es auch noch im Bußgeldkatalog bzw. Tatbestandskatalog eine Vorschrift für das Fahren mit Blaulicht:

Tb.-Nr.: 138100
Sie verwendeten missbräuchlich blaues Blinklicht oder blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn.
§ 38 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 134 BKat

Verwarnungsgeld: 20,- €
Punkte: ---
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: ---

Wobei man bei einem solchen Verhalten in der Regel Vorsatz unterstellen würde, die Rechtsfolgen würden sich dann wie folgt ändern:

Bußgeld : 40,- € zzgl. Gebühren und Auslagen
Punkte: 1
Fahrverbot: ---
Kategorie FaP: B

Aber ich würde es nicht drauf anlegen, dann Amtsanmaßung oder auch Nötigung, die ja unter der Nutzung solcher Einrichtungen auch entstehen (können) sind Straftaten und wiegen schwerer - auch in Zukunft. dann lieber "normal drängeln" Smile
geil.....
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