Neue Einstufung in der Versicherung nach Leistungsstigerung?
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19.03.2011, 16:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.03.2011 16:58 von VWcoupe200.)
Beitrag #8
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RE: Neue Einstufung in der Versicherung nach Leistungsstigerung?
Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
A.2.1.3 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag mit- versichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind: • bei Pkw, Krafträdern und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 5.000 Euro (brutto) und • bei sonstigen Fahrzeugarten (z.B. Lkw, Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, An- hänger, Au? ieger) bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 10.000 Euro (brutto) a Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z.B. fest eingebaute Navigationssysteme), b zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspu? , Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung, des Mo- tordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen, c individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Ober? ächenbehandlungen, d Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes, Quads und Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen, e Spezialaufbauten (z.B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z.B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwa- gen). Ist der Gesamtneuwert der unter a bis e aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur gegen Beitragszuschlag mitversichert. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung. PUNKT b IST WICHTIG!!! und weil ich einen "maklervertrag" habe, liegt bei mir die grenze bei 10 kEUR, nicht bei 5 kEUR |
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