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Rechtsfrage!
26.09.2012, 10:49
Beitrag #11
RE: Rechtsfrage!
Genau so sieht es aus. Wie ich gestern bereits erwähnte....sobald Du Gewinn erzielen möchtest, müsstest du Steuern wir den Gewinn/Einnahmen zahlen.

Das hat zwar wenig mit einem gewerblichen Verkäufer zutun, aber Prinzipiell müsstest du selbst bei einem iPhone Verkauf den Gewinn versteuern. Vorausgesetzt jmd kann Dir das klare Vorhaben des Gewinnerzielens nachweisen.

MfG iPhil

Türkises Candy
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26.09.2012, 11:25
Beitrag #12
RE: Rechtsfrage!
Richtig. Einzig Gewinnerzielung ist das Kriterium um gewerbliches Handeln zu definieren.
Wenn ich jetzt die Costa Concordia für den symbolischen 1 EUR erwerben könnte und sie dann an den nächsten Schrotthändler für 3 Mio € weiterverkaufe, ist das auch ein einmaliges Geschäft. Ich glaube aber kaum, das das Finanzamt mir glaubt, das ich das nur just-for-fun gemacht habe.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Neuhaus

=> Tips und Infos zum Scirocco III

[Bild: 320636.png]
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26.09.2012, 12:31 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2012 12:32 von INeedNOS.)
Beitrag #13
RE: Rechtsfrage!
ich will auch mal nicht hoffen, dass es irgendwann die Möglichkeit gibt, mehrere havarierte Concordias zu erwerbenWink

Aber wie sieht es denn bei einer Auktion aus, die für einen EUR startet? Da weiß ich ja vorher nicht, dass es mehr als den Anschaffungspreis geben könnte?! Oder muss ich rein rechtlich, wenn ein derart hoher Preis geboten wird, dann besteuern?

Scirocco 2,0 TSI ist verkauftFahne
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26.09.2012, 15:06 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2012 15:08 von BadBoy82.)
Beitrag #14
RE: Rechtsfrage!
hier hab ich im Netz gefunden:
Wann gilt eine Person als Unternehmer? Ob und ab wann ist ein Verkäufer bei Online-Auktionen als gewerblicher Händler einzustufen? Diese häufig sehr strittige Einordnung ist wichtig, um beurteilen zu können, ob Verkäufer an die Regeln des Fernabsatzrechts gebunden sind. Dann müssten sie ihren Kunden ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und könnten von Konkurrenten etwa wegen einer fehlerhafte Preisauszeichnung oder einem unvollständigen Impressum abgemahnt werden.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) setzt die Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass mit der Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen. (Az.: VIII ZR 173/05) Bislang wurde gerade die Gewinnerzielungsabsicht (unabhängig, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird) als ein wesentliches Merkmal bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft herangezogen.

Neben dem höchsten deutschen Zivilgericht haben hierzu auch andere Gerichte geurteilt. So gilt die Unternehmereigenschaft als gegeben bei über 250 Verkäufen in 31 Monaten und Powersellereigenschaft (Landgericht Mainz, Az.: 3 O 184/04 ) oder beim Verkauf von Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen (Landgericht Hannover, Az.: 18 O 115/05). Auch wer bei eBay 154 Bewertungen erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird oder wer mehrere gleichartige Waren anbietet, sich als Powerseller bezeichnet und "immer wieder" Dinge über eBay verkauft, gilt als Unternehmer (Amtsgericht Bad Kissingen, Az.: 21 C 185/04, Amtsgericht Radolfzell, Az: 3 C 553/03).


Vielleicht kurz zusammengefasst die Steuerpflicht bei vier Voraussetzungen: 1. die Tätigkeit muß auf Dauer gerichtet sein 2. du mußt selbständig sein 3. die Tätigkeit muß erlaubt sein und 4. es muß eine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden sein.

liebte seinen Scirocco... hasst seinen Peugeot... Undecided
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