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Versicherungsschutz LED Kennzeichenbeleuchtung
28.10.2010, 10:04 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.10.2010 10:05 von netape.)
Beitrag #3
RE: Versicherungsschutz LED Kennzeichenbeleuchtung
Die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung erlischt, wenn am Fahrzeug willentlich Änderungen vorgenommen werden, falls dadurch

* die Fahrzeugart geändert wird,
* infolge Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
* die Änderung zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führt (vgl. § 19 Abs. 2 StVZO).

Die bloße Möglichkeit, dass durch An- oder Umbau eine Gefährdung eintreten könnte reicht nicht aus um die BE erlöschen zu lassen. Vielmehr muß diese Gefährdung zu erwarten sein, OLG Köln NZV 97 283.

Tatbestandsnummer 349130:
"Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen
eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen".
§ 49a Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 9a, 10, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.1 BKat
Regelsatz: 5,00 Euro

Tatbestandsnummer 349136:
"Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger und verstießen dabei gegen das
Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter
lichttechnischer Einrichtungen".
§ 49a, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat
Regelsatz: 20,00 Euro
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RE: Versicherungsschutz LED Kennzeichenbeleuchtung - netape - 28.10.2010 10:04



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