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Führerschein weg bei Straftaten?
15.10.2009, 16:17
Beitrag #11
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
@MichealN

Aber ich denke, so jemandem möchte man nirgends gern begegnen, weder in der Fußgängerzone, noch im Straßenverkehr.
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15.10.2009, 16:22
Beitrag #12
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
Dann stellen wir mal ne Geschichte auf xD
" ein ganz normaler Mensch der noch nie vorher was getan hat, keine anzeigen nix. Wurde handgreiflich weil seine Kinder / Frau in "Gefahr" (was is jetzt mal egal =P) waren oder durch selbstschutz. Alles bissl scheiße gelaufen nachher ist er vor Gericht der "dumme" dadurch verliert er seinen FS, durch den verlust des FS verliert er seinen job... durch verlustes des jobs Arbeitslos, Familie ernähren, finden keinen neuen job etc"

Wink denkt mal drüber nach

Was sind schon PS wenn der Stil fehlt?!
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15.10.2009, 16:27
Beitrag #13
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
Hier mal was zum grübeln
Besonders schwere Straftaten im Sinne des §100 StPO Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80, 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
d) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2,
e) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Abs. 3,
f) Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
h) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
i) schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, § 251,
j) räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
k) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
l) besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
m) besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1,
3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzung,
b) eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a,
5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
7. aus dem Waffengesetz:
a) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
b) besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.

Anzeige wegen Prügelei fällt da nciht drunter. aber wenn einer fähig zum vorsätzlichen Morden ist, sollte man ihm nicht die dazu benötigt mobilität verschaffen.

Das Leben ist zu kurz für kleine Autos Big Grin
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15.10.2009, 16:28
Beitrag #14
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
Selbstschutz ist keine Straftat - also kein FS Entzug.

Wenn man aber Mittags den Fernseher einschaltet und diese ganzen "Checker" sieht, die nur auf Stress aus sind, weil sie langeweile haben und dann mit ihren Benz rumcruisen...

Da wäre es ganz richtig angesetzt...

"Der frühe Vogel fängt den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse..."

Ne VIPER mit üblichem Zeugs

Für Kenner -> Ausstattung in PR-Codes:
PJL, RGM, WWA, 7QB, 7AL, 0NA, 9AK, FC1, 6E3, 9ZU, 1XY,
9Q5, PNA, WIE, WIN, 9JB, 7K9, 4KF, PLB, WW1, PXE

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15.10.2009, 16:28 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.10.2009 16:29 von SHIQZAL.)
Beitrag #15
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
@Mick..

Gehen wir von Selbstjustiz aus und nicht von Notwehr, welche eh nicht bestraft wird
Führerscheinentzug auf Bewährung?

Rätsel gelöst? Tongue
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15.10.2009, 16:33
Beitrag #16
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
(15.10.2009 16:28)shiqzaL schrieb:  @Mick..

Gehen wir von Selbstjustiz aus und nicht von Notwehr, welche eh nicht bestraft wird
Führerscheinentzug auf Bewährung?

Rätsel gelöst? Tongue


xD ja aber vor gericht sieht das manchmal gaaanz anders aus als es is Wink
eigene erfahrung ^^
hast geholfen zuviele zeugen gegen dich zack is man der arsch Wink weißte was ich meine?

aber wenns nach der Liste von Alex gehen würde oder nach Meich seine Checker is mir das dann Wayne xD

Was sind schon PS wenn der Stil fehlt?!
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15.10.2009, 16:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.10.2009 16:34 von SHIQZAL.)
Beitrag #17
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
Ich versteh, was du meinst.. so kanns manchmal durchaus laufen.

Achja, noch was..

Ich glaube kaum, dass "solche" Leute skrupel davor haben, auch ohne Führerschein noch weiterzufahren.
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15.10.2009, 16:36
Beitrag #18
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
Also wenn man eine schwere Straftat, wie oben angeführt begeht, und dem zufolge auch eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, braucht in dieser Zeit auch keinen Führerschein, und wenn er einen hätte, könnte er nicht fahren. Und wenn jemand diese Straftat begeht, wird er oder sie sich auch wenig darum scheren, was in der STVO Gesetz ist und was nicht. Die Diskussion erübrigt sich eigentlich, meine Meinung.

Gruß Mattes.
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15.10.2009, 16:55
Beitrag #19
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
Die Frage, ist der Entzug des FS ein automatisches Muss oder ermessenssache des Richters?

Scirocco 1,4 l TSI 160 PS, Viperngrün, DSG, DCC, Xenon, PP, MFL+, Nebelscheinwerfer, GRA, CT, Spiegelpaket Yahoo
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15.10.2009, 20:34
Beitrag #20
RE: Führerschein weg bei Straftaten?
Meine Ermessen des Richters, wird aber momentan geprüft, ob man das nicht im Jugendstrafrecht einfügt!!

"Der frühe Vogel fängt den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse..."

Ne VIPER mit üblichem Zeugs

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